Pflichtverteidigung in Strafsachen

Gemäß Artikel 6 Abs. 3c Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat „jede angeklagte Person das Recht, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder falls der Person die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, sofern dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“.

Nur so ist gewährleistet, dass Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren als Prozesssubjekt und nicht als Prozessobjekt berücksichtigt wird.

Hintergrund dieser Norm ist – zumindest in Theorie - das öffentliche Interesse an der Sicherung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens.

Sofern Sie einen erfahrenen, engagierten und guten Verteidiger als Pflichtverteidiger haben möchten, sind Sie bei mir an der richtigen Stelle und in guten Händen. Ich werde eigenverantwortlich ausschließlich in Ihrem Interesse handeln, weil nur so gewährleistet wird, dass der Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet ist. Eine „Prozessbegleitung“ oder „Urteilsbegleitung“ gibt es bei mir nicht.

Bei mir steht ausschließlich Ihr Wohlergehen im Vordergrund. Verteidigungsziel ist stets die Gewährleistung eines objektiven Verfahrens unter vorrangiger Berücksichtigung Ihrer Rechte, welche ich notfalls über geeignete Anträge auch durchsetzen werde.

Als erfahrener Strafverteidiger mit mehr als 20 Jahren Erfahrung auf diesem Gebiet verteidige ich Sie Bundesweit in sämtlichen Bereichen des Strafrechtes. Auch umgekehrt beim Opferschutz sind Sie bei mir an der richtigen Adresse.


Felix Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn